
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Beschluss des Kirchengerichtshofes zu § 40 MVG und der Einigungsstelle!
wer bisher gedacht hat, die Einigungsstelle kann unter „ferner liefen“ abgehakt werden, muss sich angesichts des aktuellen Beschlusses des Kirchengerichtshofs mit den neuen Gegebenheiten anfreunden. Trotz der im Gesetz ( § 38 Abs. 4 MVG) formulierten Einschränkung, „wenn eine Einigungsstelle gemäß §36a besteht“, hat der Kirchengerichtshof entschieden, dass in Fällen von Regelungsstreitigkeiten nach § 40 MVG, d.h. in Fragen, wie die der Mitbestimmung unterliegenden Maßnahmen ausgestaltet werden, keine Anrufung des Kirchengerichts möglich ist. Die Regelungsstreitigkeit kann demzufolge, soweit keine gütliche Einigung erfolgt, nur per Einigungsstelle beigelegt werden. Beantragt in einer Mitbestimmungsangelegenheit des § 40 MVG-EKD die Mitarbeitervertretung die Bildung einer Einigungsstelle, kann sich die Dienststellenleitung nicht darauf berufen, das Kirchengericht sei für die Regelungsstreitigkeit zuständig, weil noch keine Einigungsstelle bestehe. Vielmehr ist die Dienststellenleitung dazu verpflichtet an der Bildung der Einigungsstelle mitzuwirken.
Vollständigen Beschluss des Kirchengerichtshofes
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Landesausschuss der Mitarbeitervertretungen der ELKB und Diakonie Bayern
Dem Landesausschuss gehören jeweils drei Mitglieder der beiden Gesamtausschüsse von Kirche und Diakonie an, mit beratender Stimme außerdem der Vertreter oder die Vertreterin der Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten sowie der Vertretungen der Jugendlichen und Auszibildenden von Kirche oder Diakonie.
Der Landesausschuss ist quasi ein „gemeinsames Dach“ über den Gesamtausschüssen der Mitarbeitervertretungen der ELKB und der Diakonie Bayern. Damit ist er eine Besonderheit in der „Landschaft“ der Gesamtausschüsse der Gliedkirchen der EKD.