Statusmeldung

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Schweigepflicht von MAV-Mitgliedern nur gegenüber Dritten (eingestellt am 20.12.2019)

Schweigepflicht von MAV-Mitgliedern nur gegenüber Dritten eingestellt am 20.12.2019

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat sich mit der Geheimhaltungspflicht von Betriebsräten untereinander befasst. § 22 Absatz 1 Mitarbeitervertretungsgesetz EKD (MVG) ist mit der Vorschrift des Betriebsverfassungsgesetzes vergleichbar, so dass die Entscheidung auf MAV-Mitglieder übertragbar ist.

Die Schweigepflicht gilt nicht gegenüber MAV-Mitgliedern. § 22 Absatz 2 Satz 1 MVG ordnet ausdrücklich eine Befreiung von der Schweigepflicht für die Mitglieder innerhalb der Mitarbeitervertretung an. Das Verbot der Offenbarung gilt nicht im Innenverhältnis zwischen den MAV-Mitgliedern. Weder der/die der MAV-Vorsitzende, die Stellvertretung oder die Mitglieder von Ausschüssen können die Nichtweitergabe von Informationen an die übrigen MAV-Mitglieder mit § 22 Absatz 1 MVG begründen. Die Schweigepflicht besteht nicht gegenüber den Mitgliedern des eigenen Gremiums; insoweit ist ein uneingeschränkter Informationsaustausch möglich. Innerhalb eines Organs besteht sogar eine Verpflichtung zum Informationsaustausch. So kann beispielsweise auch ein MAV-Mitglied verpflichtet sein, geheimhaltungsbedürftige Informationen der MAV mitzuteilen, damit diese sie gegebenenfalls bei seinen Entscheidungen verwerten kann. Grundsätzlich sollen alle MAV-Mitglieder über den gleichen Informationsstand verfügen (Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 25. Aufl., § 79 Rn. 19; Däubler/Kittner/Klebe/Buschmann, BetrVG, 11. Aufl., § 79 Rn. 19; WPK/Preis, a.a.O., § 79 Rn. 16; Richardi/Thüsing, BetrVG, 12. Aufl., § 79 Rn. 13 m.w.N.).

Die Geheimhaltung – ob mit Vereinbarung oder nicht – gilt nur gegenüber von Dritten, nicht aber gegenüber den eigenen MAV-KollegInnen.

Landesarbeitsgericht LAG Hamm – 22.7.2011 – 10 Sa 381/11