Statusmeldung

preprocess_page

Informationsanspruch der MAV hinsichtlich Stellenbesetzung (eingestellt am 04.06.2020)

Informationsanspruch der MAV hinsichtlich Stellenbesetzung eingestellt am 04.06.2020

Der Dienstgeber ist verpflichtet ist, der MAV durch Zurverfügungstellung geeigneter Unterlagen Auskunft darüber zu erteilen, welche Stelle/welcher Arbeitsplatz mit welchem Mitarbeiter/welcher Mitarbeiterin in welchem Stellenumfang besetzt ist. Geeignete Unterlagen können ein einheitlicher Plan oder durch andere bei der Dienststellenleitung vorhandene Unterlagen wie Arbeitsverträge, Organigramme, Entgelt- oder Personallisten und Ähnliches oder eine Kombination solcher Unterlagen sein. Der Informationsanspruch der MAV ergibt sich aus §§ 35 Absatz 1 Satz 1, 34 Absatz 3 Satz 1 MVG.EKD.

Kirchengerichtshof der EKD (KGH.EKD), Beschluss vom 23.03.2020, I-0124/41-2019