Neuregelungen für den Bereitschaftsdienst in Anlage 11 AVR-Bayern
Die MAV hat ein bei Dienstplänen und jeder Änderung das volle Mitbestimmungsrecht aus § 40 Buchstabe d MVG-EKD. Nach der Rechtsprechung des Kirchengerichtshofs der EKD besteht dieses Mitbestimmungsrecht uneingeschränkt
- auch wenn gesetzliche Pflegepersonaluntergrenzen oder die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der patientenwohlgerechten Versorgung kurzfristig eine Änderung verlangen,
- auch wenn die betroffenen Mitarbeitenden mit der Änderung des Dienstplans einverstanden sind,
- auch wenn ausschließlich Beschäftigte betroffen sind, die keine Mitarbeitenden im Sinne des § 2 MVG-EKD sind.
Kirchengerichtshof der EKD (KGH.EKD), Beschluss vom 07.12.2020, I-0124/9-2020
D. h., ohne Zustimmung der MAV kann kein Dienstplan und auch keine Änderung im Dienstplan umgesetzt werden, § 38 Absatz 1 MVG-EKD.